Transparenz bei Vergütungen, Mandaten und Interessenkonflikten der FMH-Führung
Freie Ärzte Schweiz stellt gestützt auf Art. 32 der FMH-Statuten einen Antrag an die Schweizerische Ärztekammer. Ziel ist die vollständige, individuelle Offenlegung von Vergütungen, Mandaten und wirtschaftlichen Interessen der FMH-Führung. Für die Einreichung sind 200 mitunterzeichnende FMH-Mitglieder erforderlich.
Stand der Mitunterzeichnung
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Fristen
- Interne Sammelfrist: 25. September 2026
- Späteste Einreichung: 1. Oktober 2026 (Art. 32 verlangt die schriftliche Einreichung spätestens fünf Wochen vor der Sitzung)
- Nächste ordentliche Ärztekammer: 5. November 2026
Antragstellerin und Vertretung
Antragstellerin: Freie Ärzte Schweiz. Als Vertretung im Sinne von Art. 32 der FMH-Statuten wird Dr. med. Lars Leidolt, Gründungspräsident, benannt.
Beschlussantrag im Wortlaut
Transparenz bei Vergütungen, Mandaten und Interessenkonflikten der FMH-Führung
Die Schweizerische Ärztekammer beschliesst:
1. Individuelle Vergütungsoffenlegung
Die FMH veröffentlicht ab dem Geschäftsjahr 2026 jährlich für die Präsidentin bzw. den Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie jedes weitere Mitglied des Zentralvorstands einzeln:
a) das vertragliche Arbeitspensum und die Funktion;
b) die gesamte von der FMH und von ihr kontrollierten oder massgeblich beeinflussten Organisationen ausgerichtete Bruttovergütung;
c) Grundvergütung, variable Vergütung, Arbeitgeberbeiträge an Vorsorge und Sozialleistungen, Zulagen, pauschale Spesen, Sachleistungen und sonstige geldwerte Vorteile, jeweils gesondert;
d) zusätzlich effektiv vergütete Spesen in aggregierter Form.
2. Mandats- und Interessenregister
Die FMH führt ein öffentlich zugängliches, mindestens quartalsweise aktualisiertes Register sämtlicher relevanter Organ-, Leitungs-, Aufsichts- und Beratungsmandate der Mitglieder des Zentralvorstands. Erfasst werden insbesondere Mandate bei Tariforganisationen, Versicherern, Unfallversicherern, Leistungserbringern, Pharma-, Medizintechnik- und Digital-Health-Unternehmen sowie bei Organisationen, die von der FMH kontrolliert, mitgetragen oder finanziert werden. Für jedes Mandat wird ausgewiesen, ob es entgeltlich ist und welche Vergütung dafür im Berichtsjahr ausgerichtet wurde.
3. Weitere Führungstransparenz
Die Gesamtvergütung der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs und der Geschäftsleitungsmitglieder wird mindestens in transparenten Vergütungsbändern publiziert; Anzahl Personen, Bandbreite, Arbeitgeberbeiträge, variable Bestandteile und geldwerte Vorteile sind auszuweisen.
4. Reglemente und Kontrolle
Das geltende Entschädigungsreglement für den Zentralvorstand sowie das Geschäftsprüfungsreglement werden veröffentlicht. Die GPK bestätigt jährlich zuhanden der Ärztekammer die Vollständigkeit der Angaben.
5. Verhältnismässigkeit und Datenschutz
Nicht verlangt wird die Offenlegung sachfremder privater Einkünfte. Erfasst werden FMH-Vergütungen, mandatsbezogene Nebeneinkünfte und wirtschaftliche Interessen, die für Unabhängigkeit, Amtsführung oder mögliche Interessenkonflikte relevant sind.
6. Inkraftsetzung
Der Zentralvorstand setzt den Beschluss spätestens mit dem Geschäftsbericht 2026 um und publiziert das Register innert 90 Tagen nach Beschlussfassung.
Begründung
- Transparenz ist Rechenschaft, kein persönlicher Angriff.
- Wer über Tarife, Budgetierungsmechanismen und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Ärzteschaft mitentscheidet, muss die eigene Vergütung und die relevanten Interessen vollständig offenlegen.
- Bei CHF 26.0 Mio. Mitgliederbeiträgen, CHF 22.1 Mio. Personalaufwand und einem Verlust von CHF 3.58 Mio. im Jahr 2025 ist individuelle Führungstransparenz zwingend.
- Die Ärzteschaft soll nicht über vermutete Löhne diskutieren müssen. Sie hat Anspruch auf geprüfte Zahlen.
- Dieser Antrag behauptet nicht, dass eine konkrete Vergütung über einem Referenzeinkommen liegt. Gegenstand ist die fehlende Offenlegung selbst. Es wird kein Vorwurf unrechtmässigen Verhaltens erhoben.
Geprüfte Zahlen aus der FMH-Jahresrechnung 2025
- Mitgliederbeiträge: CHF 26'039'281.31
- Löhne und Gehälter: CHF 17'876'648.47
- Total Personalaufwand: CHF 22'136'261.11
- Jahresergebnis: minus CHF 3'582'528.42
- Eine individuelle Vergütung der einzelnen Zentralvorstandsmitglieder wird in der Jahresrechnung nicht veröffentlicht.
Quellen
- FMH-Statuten, Fassung in Kraft seit 5. Mai 2026 (PDF)
Art. 22a (Deklaration bewilligter Führungs- und Aufsichtsfunktionen, Einsicht durch Mitglieder), Art. 30 (Genehmigung von Jahresrechnung und Budget, Aufsicht über die Organe), Art. 32 (Antrag von 200 FMH-Mitgliedern, schriftlich, spätestens 5 Wochen vor der Sitzung, mit Vertretung), Art. 53 Abs. 2 lit. g (GPK regelt Anstellungsbedingungen und Entschädigung von Präsidium und Zentralvorstand).
- FMH-Jahresrechnung 2025 – Bilanz und Erfolgsrechnung (PDF)
Mitgliederbeiträge CHF 26'039'281.31; Löhne und Gehälter CHF 17'876'648.47; Total Personalaufwand CHF 22'136'261.11; Jahresergebnis minus CHF 3'582'528.42. Eine individuelle Vergütung der einzelnen Zentralvorstandsmitglieder wird darin nicht veröffentlicht.
- Sitzungsplan der Ärztekammer (PDF)
Nächste ordentliche Ärztekammer: 5. November 2026.
Stand: 2. August 2026. Massgebend ist stets die dort publizierte Originalfassung.
Antrag mitunterzeichnen
Formell mitunterzeichnen können ausschliesslich natürliche Personen, die bestätigen, aktuell stimmberechtigtes FMH-Mitglied zu sein.
Für angemeldete, ärztlich verifizierte Mitglieder
Nach ausdrücklicher Bestätigung Ihrer aktuellen FMH-Mitgliedschaft genügt ein Klick. Ihre Mitgliedschaft bei Freie Ärzte Schweiz wird dadurch nicht öffentlich.
Im Mitgliederbereich anmeldenFür alle FMH-Mitglieder
Die öffentliche Mitunterzeichnung ist vorübergehend nicht verfügbar, weil der erforderliche Spam- und Missbrauchsschutz derzeit nicht aktiv ist. Antrag, Fortschritt und bereits veröffentlichte Namen bleiben sichtbar. Angemeldete, ärztlich verifizierte Mitglieder können weiterhin mitunterzeichnen.
Öffentlich angezeigte Mitunterzeichnende
Angezeigt werden ausschliesslich Namen mit ausdrücklicher Freigabe.
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Rechtlicher Hinweis
Die Mitunterzeichnung ist eine digitale Unterstützungserklärung. Sie ist keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des ZertES. Für die formelle Einreichung nach Art. 32 der FMH-Statuten werden Einwilligungszeitpunkt und Bestätigungsnachweis dokumentiert.

